Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Splines-Software
1. Geltungsbereich
1.1. Für alle Angebote,
Bestellungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen
der Splines sind ausschließlich
die nachfolgenden Geschäftsbedingungen maßgebend.
Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen
sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen
werden.
2. Vertragsabschluß
2.1. Angebote der Splines sind freibleibend
und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher
Auftragsbestätigung
der Splines oder mit Beginn der Ausführung
des Auftrags durch Splines zustande. Im Fall der
Nichterfüllung des Vertrages aus Gründen,
die der Besteller zu vertreten hat, kann Splines
15% des Auftragswertes berechnen.
3. Rechte an Softwareprodukten
3.1. Mit der Lieferung und Bezahlung
von Softwareprogrammen wird kein Eigentum am Programm
erworben, sondern
lediglich das Nutzungsrecht. Die Programme bleiben
Eigentum des Herstellers. Die Nutzung eines Programmes
darf nur auf einem Computersystem (eine Installation)
erfolgen. Eine Reproduktion der Programme, ganz
oder teilweise, auf gleiche oder andere Träger
ist dem Erwerber nicht gestattet. Ausgenommen
sind Reproduktionen, welche der Erwerber zu Datensicherungszwecken
für sich anfertigt. Diese Reproduktionen
dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
Sie dürfen vom Erwerber nur dann verwendet
werden, wenn das Original durch Beschädigung
oder Zerstörung nicht mehr verwendbar ist.
Der Erwerber verpflichtet sich, die Programme
an Dritte weder weiterzugeben noch sonst in irgend
einer Form zugänglich zu machen. Dritte in
diesem Sinne sind auch Zweigniederlassungen des
Erwerbers oder Tochtergesellschaften . Ausgeschlossen
ist auch die Reproduktion des Programmes ganz
oder auszugsweise zum Zwecke der gleichzeitigen
mehrfachen Verwendung innerhalb eines Betriebes
des Erwerbers zur Benutzung auf mehreren Computersystemen.
Für die Programmhandbücher und andere
Unterlagen gelten die gleichen Bestimmungen bezüglich
Reproduktion und Weitergabe. Hat der Erwerber
das Programm oder den Programmträger zum
Wiederverkauf erworben, so ist es ihm nicht gestattet,
das Programm ganz oder teilweise zu reproduzieren,
auch nicht zum Zweck der Datensicherung.
3.2. Der Wiederverkäufer
darf die Programme an Dritte erst dann übergeben,
wenn sich diese schriftlich zur Einhaltung der
vorliegenden Allgemeinen
Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Splines
sowohl gegenüber dem Wiederverkäufer als
auch gegenüber Splines verpflichtet haben.
4. Lieferung
4.1. Für den Inhalt der Lieferverpflichtung
sind ausschließlich die von Splines erteilte
Auftragsbestätigung
und die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
sowie die entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
und Lizenzbestimmungen des jeweiligen Softwareherstellers
maßgeblich. Splines ist zu Teillieferungen
berechtigt.
4.2. Abweichungen der gelieferten
Ware und Dienstleistungen von den Angebotsunterlagen
sind zulässig, sofern
sie die Leistungen der Bestellung erfüllen oder
beinhalten.
4.3. Produktspezifikationen, Preise
sowie Verkaufskonditionen können ohne Verlautbarung
verändert werden.
Produkte bzw. einzelne Formate können zu jedem
Zeitpunkt ohne Verlautbarung aus dem Verkaufsprogramm
genommen werden.
4.4. Verzögert sich eine Leistung über
den von Splines zugesagten Zeitpunkt hinaus, können
Rechte hieraus erst nach einer vom Besteller schriftlich
gesetzten Nachfrist von mindestens drei Wochen geltend
gemacht werden. Kommt Splines mit der Lieferung in
Verzug oder wird die Lieferung für Splines unmöglich,
so ist der Ersatz eines mittelbaren Schadens ausgeschlossen,
soweit Verzug oder Unmöglichkeit nicht auf eine
grob fahrlässige Vertragsverletzung durch Splines
beruhen. Bei Lieferstörungen, die nicht im Einflußbereich
von Splines liegen, insbesondere bei Streik, Aussperrung,
Materialausfall, Beförderungs- oder Betriebssperre,
ist Splines berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
ohne daß eine Schadensersatzpflicht eintritt.
4.5. Versand und Zustellung erfolgt
auf Rechnung des Bestellers.
4.6. Mit der Aufgabe zum Versand
geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies
gilt auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart
wurde. Bei Abholung der Ware
geht die Gefahr mit der Anzeige der Bereitstellung
auf den Besteller über.
5. Zahlung
5.1. Die von Splines gelegten Rechnungen sind unverzüglich
nach Erhalt ohne jeden Abzug zu zahlen. Es gilt die
jeweils aktuelle Preisliste. Bei Zahlungsverzug werden
ab dem 15. Tag nach Rechnungslegung Verzugszinsen
in der Höhe von 12% per anno verrechnet.
5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen,
ist Splines berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen
Einheit oder Leistung eine Rechnung zu legen.
5.3. Der Besteller ist weder berechtigt, Zahlungen
wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie-
oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen
zurückzuhalten noch mit eigenen Ansprüchen
aufzurechnen.
5.4. Der Besteller ist verpflichtet, Splines alle
bei der Verfolgung ihrer Ansprüche entstandenen
Kosten zu ersetzen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Bis zur vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises bleibt die Ware im Eigentum
von Splines.
6.2. Auf Verlangen der Splines ist
der Besteller verpflichtet, die Ware für die
Dauer des Eigentumsvorbehaltes auf seine Kosten gegen
Beschädigung, Zerstörung
oder Verlust zu versichern. Bei Zugriffen Dritter
auf die Ware hat der Käufer Splines unverzüglich
zu benachrichtigen.
6.3. Veräußert der Besteller
die im Eigentum der Splines stehenden Ware, überträgt
der Besteller die aus dem Weiterverkauf entstehenden
Forderungen an Splines. Wird die Ware zusammen mit
anderen Gegenständen verkauft, so beschränkt
sich die Abtretung der Kaufpreisforderung auf die
Höhe des Wertes, der aus dem Eigentum der Splines
stammenden Ware. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt,
die an Splines abgetretenen Forderungen für
deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Splines
ist berechtigt, die Abtretung offenzulegen oder vom
Besteller die Anzeige an den Schuldner zu verlangen.
7. Gewährleistungen
7.1. Splines übernimmt keine Garantie für
Softwareprodukte und für die von ihr erbrachten
sonstigen Dienstleistungen, insbesondere nicht für
deren Verwendbarkeit für bestimmte Zwecke. Der
Empfänger (Besteller) ist allein verantwortlich
für den korrekten Einsatz der Produkte und entgegengenommenen
sonstigen Dienstleistungen und für die Datensicherung.
Splines haftet nur für Schäden, soferne
ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen
werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und
in jedem Fall nur bis zur Höhe des eigenen Verdienstes
(Handelsspanne) bzw. des Auftragswertes abzüglich
eigener Aufwendungen. Die Haftung für leichte
Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz
von Folgeschäden und Vermögensschäden,
nicht erzielten Ersparnissen und Zinsverlusten und
von Schäden Dritter aus Ansprüchen gegen
Splines ist in jedem Fall ausgeschlossen.
7.2. Der Besteller verpflichtet sich, die von Splines
gelieferte Ware unmittelbar nach Erhalt zu untersuchen
und etwaige Schäden, Mängel oder Beanstandungen
innerhalb von acht Tagen gegenüber Splines schriftlich
anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige erlischt
ein Gewährleistungsanspruch des Bestellers.
Wenn ohne Genehmigung durch Splines an den mangelhaften
Produkten Nachbesserungs- oder sonstige Arbeiten
ausgeführt werden, ist jeder Gewährleistungsanspruch
ausgeschlossen. Bei verdeckten Mängeln läuft
die Frist von 8 Tagen zur Anzeige ab Entdeckung.
7.3. Jedes Softwareprogramm, welches nachweislich
einen Fehler des Trägermaterials aufweist, wird
dem Besteller von Splines kostenlos repariert bzw.
ersetzt, wenn dieses innerhalb der in Punkt 7.2.
gesetzten Frist schriftlich bei Splines beanstandet
wird.
7.4. Eine Gewährleistungspflicht beschränkt
sich nach Wahl von Splines auf Ersatzlieferung oder
Nachbesserung. Bei Verwendung der vorliegenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen im kaufmännischen
Verkehr ist Splines berechtigt, die Gewährleistung
auf die Abtretung eigener, gegenüber Hersteller,
Lieferanten oder Dritten bestehenden Gewährleistungsansprüche
zu beschränken, es sei denn, der Mangel hat
seine Ursache im Verantwortungsbereich von Splines.
7.5. Soweit Splines Standard-Software Dritter dem
Besteller überläßt, sind deren Allgemeine
Geschäftsbedingungen/Endkundenlizenzvereinbarungen,
insbesondere auch die darin enthaltenen Garantie-
und Gewährleistungserklärungen Teil der
vorliegenden Vereinbarung. Splines schließt
jede Gewährleistung und Haftung aus, die über
den Inhalt der Erklärung dieses Dritten hinausgeht.
7.6. Werden weitere Vereinbarungen Teil dieser Vereinbarung
gemäß Punkt 7.5. erklärt der Kunde
auch englische Vertragstexte als authentisch zu akzeptieren
und auf eine Übersetzung in die deutsche Sprache
ausdrücklich zu verzichten.
8. Sonstige Bestimmungen
8.1. Es gilt die Anwendung österreichischen
Rechts zwischen Splines und dem Kunden als vereinbart.
Die
Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts wird ausdrücklich
ausgeschlossen.
8.2. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
zwischen Splines und dem Besteller gilt Salzburg
als vereinbart, Erfüllungsort ist Salzburg.
8.3. Sollte eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise
unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit
des Vertrages im übrigen nicht berührt.
8.4. Gutschriften werden nur auf von Splines mittels
Retournummern registrieren Waren erteilt. Rücksendungen
ohne Retournummern werden nicht angenommen und auf
Kosten des Versenders zurückgeschickt.
|